Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

I. Geltung dieser AGB

1. Für diesen und alle folgenden Verträge von Commerce Impulse GmbH & Co. KG - nachfolgend CI genannt - gelten die nachstehenden AGB. Änderungen bleiben vorbehalten.

2. Entgegenstehende AGB des Kunden wirken sich nicht verpflichten auf CI aus. Diese AGB gelten auch dann, wenn CI in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden Leistungen erbringt, auch wenn CI nicht ausdrücklich widerspricht. Von CI zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Verkaufsbedingungen.

3. Die folgenden Bedingungen finden Anwendung im Dienstleistungs- sowie Handelsbereich.


II. Vertragsgegenstand

1. Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.

2. Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt CI selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.

3. Es steht CI frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.


III. Vertragsabschluss

1. Ein Vertrag mit CI kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch CI zustande.

2. Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist im Vertrag beschrieben

3. Der Kunde ist an seine Bestellung fünf Wochen gebunden. Sämtliche, auch durch Mitarbeiter – folglich auch im Namen von CI tätige Personen und Unternehmen eingeschlossen -  von CI aufgenommene Aufträge und spätere Änderungen abgeschlossener Verträge werden nur durch schriftliche Auftragsbestätigung von CI (im Folgenden AB genannt) oder durch Ausführung einer bestellten Leistung wirksam. Sonstiges Verhalten oder Schweigen begründet keine Verpflichtung von CI. Mitarbeiter von CI sind nicht befugt, von dem Erfordernis der AB abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen.

4. Der Vertrag ist mit dem Inhalt der AB abgeschlossen, wenn nicht spätestens 7 Kalendertage nach Zugang der AB bei dem Kunden dieser die AB schriftlich bei CI widersprochen hat.


IV. Vertragsdauer

1. Der Vertrag beginnt und endet am spezifisch und individuell vereinbarten Zeitpunkt.

2. Eine Kündigung vor Beginn des Vertrages ist nicht vorgesehen. Sie ist nur möglich, wenn CI seinen vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Kündigt der Auftraggeber entgegen diesem Vertragspunkt 2. vor Beginn des Vertrages, ist CI für seinen Arbeitsausfall angemessen zu entschädigen. Hierfür wird pauschal 100 EUR vereinbart.

4. Dem Dienstleistungspreis liegt der Umfang der geschuldeten Arbeitstätigkeit zugrunde. Diese findet ihre gesetzliche Grundlage in den Vorschriften des Dienstvertrags §§ 611 ff. BGB.


V. Mitwirkungspflicht bei Verträgen mit Montageleistung

1.Der Kunde hat für angemessene Zufahrt zur Baustelle und ausreichenden Abladeplatz zu sorgen und die baulichen Voraussetzungen für die Montagearbeiten zu schaffen; im Winter ist der Raum, in dem montiert wird, zu heizen; der Kunde ist zur Gestellung von elektrischer Energie, Wasser, Beleuchtung verpflichtet. Er hat die Voraussetzungen zur Vornahme von Testläufen zu schaffen.


VI. Leistungsumfang bei Dienstleistungsverträgen

1. Die vom CI zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.

2. CI wird den Auftraggeber in periodischen Abständen über das Ergebnis seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen. 3. Ist CI die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

4. CI stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und das nötige Personal, sofern der Auftraggeber nicht über entsprechendes Gerät oder Räumlichkeiten Verfügt oder anderweitig vereinbart wurde. Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.


VII. Pflichten der Firma CI bei Warenlieferung

1. Zur Beratung des Kunden ist CI nicht verpflichtet. Bedarf die vereinbarte Leistung näherer Bestimmung, so ist CI berechtigt, diese unter Berücksichtigung ihrer eigenen und der erkennbaren Belange des Kunden vorzunehmen.

2. CI kann bei geschuldeter Montage für in sich abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes nach deren Fertigstellung vom Kunden Teilabnahmen verlangen. Im Übrigen kann CI die Abnahme mit Fertigstellung verlangen. Der Kunde ist im Falle wesentlicher Mängel berechtigt, die (Teil)Abnahme zu verweigern. Die vertraglichen und gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wegen der vom Kunden bei der (Teil)Abnahme vorbehaltenen Mängel bleiben unberührt.

3. Die Einhaltung von Terminen durch CI setzt voraus und der Kunde gerät in Annahmeverzug, wenn (a) die zur Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungspflichten des Kunden nicht gegeben sind; (b) sich der Versand der Ware infolge vom Kunden zu vertretender Umstände verzögert; (c) der Kunde zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben nicht rechtzeitig beibringt.

4. CI ist erst zur Leistung verpflichtet, wenn der Kunde vereinbarte Anzahlungen geleistet hat und alle sonstigen ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt sind. Im Falle der vom Kunden zu vertretenden Nichterfüllung seiner Pflichten bleiben CI's weiter gehende Rechte unberührt. In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger, von CI nicht verschuldeter Hindernisse wird die Lieferzeit angemessen verlängert.

5. Bei verkaufter Ware geht die Gefahr unabhängig davon, wer die Beförderung durchführt, mit der Verladung auf den Kunden über. Verzögert sich  der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Bei Montageleistungen geht die Gefahr mit Abnahme der Ware auf den Kunden über.

6. Ungeachtet sonstiger Absprachen, insbesondere auch der Vereinbarung von entsprechenden Incoterms-Klauseln, ist CI nicht verpflichtet, den Transport von Ware zu organisieren, die Ware zu versichern, nicht ausdrücklich vereinbarte Bescheinigungen oder Dokumente beizubringen, die für die Einfuhr bzw. Ausfuhr beachtlichen Lizenzen, Genehmigungen oder sonstige Formalitäten zu besorgen oder die Zollabfertigung zu erledigen, außerhalb Vechta anfallende öffentliche Abgaben zu tragen, außerhalb Vechta geltende Maß- und Gewichtssysteme, Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Markierungsvorschriften zu beachten oder Verpackungsmaterial von den Kunden zurückzunehmen


VIII. Verschwiegenheitspflicht

1. CI verpflichtet sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses und auch nach deren Beendigung, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.


IX. Preis und Zahlung

1. Bei vereinbarter Montage ist der Zahlungsanspruch in voller Höhe bei Abnahme fällig. Wird die Leistung in Teilen abgenommen, ist die vereinbarte Zahlung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

2. Zahlungen sind zu dem in der AB genannten Termin in Euro ohne Abzug und spesenfrei zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei CI maßgeblich.

3. CI ist berechtigt, eingehende Zahlungen nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts zustehenden Ansprüche zu verrechnen.

4. Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet der Kunde - ungeachtet des Ersatzes weiter gehender Schäden - für jede Mahnung eine Bearbeitungspauschale von 10 Euro, die Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie Zinsen in Höhe gemäss §288 BGB.

5. Bei Zahlungsrückstand des Kunden oder bei anderen ernsthaften Anzeichen einer Zahlungsgefährdung ist CI vorbehaltlich weiter gehender  Ansprüche berechtigt, für bereits ausgeführte Lieferungen sofortige Zahlung und für künftige Lieferungen nach eigener Wahl Vorauskasse oder Zahlung bei Lieferung zu verlangen. Alternativ kann CI die Stellung ausreichender Sicherheiten verlangen.

6. Der Kunde ist nicht zur Aufrechnung gegen Zahlungsansprüche von CI berechtigt, es sei denn, dass der Gegenanspruch des Kunden aus eigenem Recht begründet ist und entweder rechtskräftig festgestellt, von CI schriftlich anerkannt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht oder eine sonstige Einrede nur zu, wenn CI ihre Pflichten aus dem gleichen Vertragsverhältnis wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.


X. Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum der CI, bis der Kunde sämtliche Forderungen der CI aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen erfüllt hat.

2. Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt von CI offen zu legen und in der Weise weiterzuleiten, dass CI Vorbehaltseigentümer bleibt. Forderungen aus Weiterverkauf werden hiermit an CI abgetreten. Erlöse aus Weiterverkauf gelten als für CI vereinnahmt und sind an CI abzuführen soweit CI fällige Forderungen hat. Der Käufer unterstützt CI bei jeglichen rechtlich zulässigen Maßnahmen, die nötig sind, um das Eigentum von CI in dem betreffenden Land zu schützen. Dadurch entstehende zusätzliche Kosten sind vom Käufer zu tragen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CI berechtigt, die gelieferten Gegenstände zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch CI liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, CI hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

4. CI verpflichtet sich, Sicherheiten freizugeben, wenn und soweit deren Wert 120 % der CI-Forderung übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt CI.


XI. Gewährleistung, Haftung

1. CI leistet dem Kunden bei Vorliegen eines Mangels der Sache Gewähr nach folgenden Maßgaben:

2. Die von CI geschuldete Beschaffenheit der Sache sowie die Menge richten sich abschließend nach den Angaben in der AB. Öffentliche Äußerungen von CI oder von Mitarbeitern von CI oder Dritten zur geschuldeten Ware sind bei der Bestimmung der Beschaffenheit der geschuldeten Leistung nicht zu berücksichtigen. Die Mitarbeiter von CI sind nicht berechtigt, außerhalb der AB Garantieerklärungen, Beschaffenheitsangaben oder Angaben zur Wirtschaftlichkeit abzugeben.

3. CI übernimmt eine Garantie (§ 443 BGB) ausschließlich dann, wenn diese in der AB aufgeführt ist. Anderweitige Erklärungen von CI oder Mitarbeitern von CI stellen in keinem Falle eine Garantie dar.

4. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen und hierbei jede einzelne Lieferung in jeder Hinsicht auf erkennbar sowie auf typische Vertragswidrigkeiten zu überprüfen. Sollte der Kunde dabei Vertragswidrigkeiten entdecken, ist er verpflichtet, dieses schriftlich, unmittelbar und schnellstmöglich CI anzuzeigen.

5. Mängel von Teillieferungen berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung.

6. Nimmt der Kunde Mängelbeseitigungsversuche selbst vor, ohne dass CI zuvor eine fruchtlos abgelaufene angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde, entfällt die Gewährleistung durch CI.

7. Bei berechtigten Beanstandungen wird CI nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder Ersatz liefern. Im Falle des endgültigen Fehlschlagens der Nacherfüllung ist der Kunde zur Minderung bzw. zum Rücktritt berechtigt.

8. Schadensersatzansprüche gegen CI bestehen nur insoweit, als der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Das gilt auch für den Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 284 BGB. Die Rechte des Kunden aus §§ 283, 311 a BGB sowie dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schadensersatzansprüchen im Sinne des § 309 Nr. 7 a BGB bleiben hiervon unberührt. Der Kunde ist verpflichtet, CI auf besondere Schadensrisiken vor Vertragsschluss schriftlich hinzuweisen.

9. Die Gewährleistungsfrist bestimmt sich bei Bauleistungen nach Maßgabe der VOB/B, in allen übrigen Fällen beträgt sie 24 Monate. § 479 BGB bleibt unberührt.

10. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von CI. 

11. CI übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Ware für den vom Kunden bezweckten Verwendungszweck geeignet ist und/oder den rechtlichen Vorschriften im Staat des Kunden entspricht. Dem Kunden obliegt es, auf seine Kosten etwa erforderliche Genehmigungen und Erlaubnisse zu erwirken, die für die Nutzung und/oder die Lieferung und/oder die Montage erforderlich sind.

 

XII. Rücktritt

1. Ohne Verzicht auf weiter gehende gesetzliche Rechte ist CI berechtigt. ersatzlos von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde der Geltung dieser AGB widerspricht, wenn die Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen gegenüber CI oder Dritten nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat, wenn CI nach Vertragsschluss Informationen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden erhält, wenn CI unverschuldet selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn CI die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren, berechtigten Belange des Kunden sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.


XIII. Sonstige Regelungen

1. CI ist berechtigt, die aus der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz zu speichern und zu verarbeiten.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich CI alle Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen nur bestimmungsgemäß genutzt werden.


XIV. Allgemeine Vertragsgrundlagen

1. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Vechta. Absprachen zur Kostentragung oder die Vereinbarung von Incoterms-Klauseln ändern daran nichts.

2. Hinsichtlich aller Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Vechta.

3. Für alle - vertraglichen und außervertraglichen - Streitigkeiten aus Verträgen, für die die Geltung dieser Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, wird die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für Vechta zuständigen Gerichte vereinbart. Diese Zuständigkeit schließt insbesondere auch jede andere Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhangs gesetzlich vorgesehen ist. Auch ist der Kunde nicht berechtigt, eine Widerklage, Aufrechnung, Streitverkündung oder zurückbehaltung vor einem anderen als dem ausschließlich zuständigen Gericht in Vechta vorzubringen. CI ist jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Kunden oder vor anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständigen Gerichten zu erheben.


XV. Salvatorische Klausel

1. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.